Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Auswanderung ins Ausland

Der BGH hat einen Fall entschieden, bei dem die Mutter trotz gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den Willen des Vaters mit dem Kind nach Mexico auswandern wollte. Eine Problematik, die angesichts der globalisierten Lebensverhältnisse mit zunehmender Häufigkeit auftritt: Der eine Elternteil will mit dem Kind ins entfernte Ausland übersiedeln und würde damit dem anderen Elternteil die Möglichkeiten des Umgangs mit dem Kind weitgehend verbauen.

Im Ausgangsfall (XII ZB 81/09) haben die beide sorgeberechtigten Eltern jeweils die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (das ist ein Teilbereich des Sorgerechtes, der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes kann bestimmen, wo das Kind lebt) auf sich beantragt. Maßstab der Entscheidung des BGH war das Kindeswohl. Dabei stellte der BGH klar, dass in solchen Fällen nicht mehr oder weniger unausgesprochen unterstellen dürfe, die Mutter werde bei der Nichtgestattung der Ausreise mit dem Kind im Inland bleiben. Zu entscheiden hat sich das Gericht vielmehr zwischen den beiden Alternativen der Auswanderung der Mutter mit dem Kind oder ohne Kind bei gleichzeitigem Betreuungswechsel zum Vater.

Es kommt also überhaupt nicht darauf an, ob es für das Kind besser ist mit der Mutter in Deutschland zu bleiben oder mit der Mutter auszureisen, sondern ob es für das Kind besser ist mit der Mutter ins Ausland zu reisen oder beim Vater in Deutschland zu bleiben. Folglich ist äußerst wichtig, ob der Vater das Kind zu sich nehmen kann und als Erziehungsperson genauso geeignet ist wie die Mutter. Davon wird man in der Regel nicht ausgehen, wenn das Kind bereits mehrere Jahre bei der Mutter gelebt hat.