Betriebskostenabrechnung unter Angabe der Gesamtkosten unwirksam

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Februar 2007 (VIII ZR1/06). 

In dem vom BGH entschiedenen Fall gab es in dem Wohnhaus noch eine Gewerbeeinheit. Der Vermieter führte in der Betriebskostenabrechnung nicht die auf das Haus anfallenden Gesamtkosten an, sondern zog bei einigen Kostenpositionen von dem Gesamtbetrag die nicht umlagefähigen, auf den Gewerbeanteil entfallenden Beträge ab und gab nur den auf den Wohnanteil entfallenden Betrag an. So eine Betriebskostenabrechnung ist, entschied der BGH, formell unwirksam. Denn in den Betriebskostenabrechnungen sind regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und
  • der Abzug seiner Vorauszahlungen.

Diesen Anforderungen wurde die streitgegenständliche Abrechnung nicht gerecht. Der Vermieter kann in diesem Fall nicht nur keine Nachzahlung verlangen, der Mieter kann eventuell auch Zahlungen zurückverlangen, soweit bei Neuberechnung der Betriebskostenabrechnung unter Streichung der Positionen, bei denen die in der Angabe der Gesamtkosten fehlt, eine Guthabenauszahlung ergibt.