Einstellung der Vollstreckung wegen nicht zu ersetzendem Nachteil

Endet die Unterhaltspflicht, etwa weil das bisher unterhaltsbedürftige Kind seine Ausbildung beendet hat, so kann der unterhaltspflichtige Elternteil nicht unbedingt einfach mit der entsprechenden Unterhaltszahlung aufhören. Denn wenn es bezüglich des Unterhalts bereits einen Titel (etwa beim Jugendamt errichtet oder durch gerichtliches Urteil) gibt, so muss zunächst dieser Titel beseitigt werden. Dazu muss der Unterhaltsberechtigte entweder auf den Titel verzichten oder der Unterhaltsschuldner ein gerichtliches Abänderungsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren kann dauern. Der Unterhalt ist jedoch normalerweise zunächst weiterzuzahlen, auch wenn es hierfür keine materielle Rechtsgrundlage mehr gibt. Theoretisch kann der Unterhaltspflichtige die überzahlten Beträge nach erfolgter Abänderung des Titels dann zwar zurückfordern. In der Praxis scheitert dies jedoch regelmäßig an der Mittellosigkeit des ehemals unterhaltsberechtigten Kindes.

Hier kann man vorbeugen, in dem der Unterhaltsberechtigte mit seinem Abänderungsantrag auch einen Antrag nach § 120 Abs. 2 FamFG auf Einstellung der Vollstreckung stellt. Dann kann bis zur Entscheidung über den Abänderungsantrag aus dem angegriffenen Titel zunächst nicht mehr vollstreckt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Antragsteller ein nicht zu ersetzender Nachteil droht. Die oben beschriebenen Schwierigkeiten bei der Rückforderung zuviel geleisteter Unterhaltsbeiträge hat die Rechtsprechung bisher jedoch nicht als ausreichend für einen solchen nicht zu ersetzenden Nachteil angesehen, vielmehr wurde darüber hinaus die Gefahr irreparabler Folgeschäden verlangt. Hier legen nach neuester Rechtsprechung das OLG Bremen und das OLG Frankfurt (FamRB 2/2011, S. 48 m.w.N.) nun weitaus großzügigere Maßstäbe an und gewähren schon dann Vollstreckungsschutz, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, wieso etwaige Zahlungen an den Unterhaltsgläubiger nicht mehr zurückverlangt werden können oder wenn beide Beteiligte übereinstimmend vortragen, dass der mittellose Unterhaltsgläubiger zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge nicht in der Lage sein wird.