Ersatz der Rechtsanwaltskosten bei ungerechtfertigter Aufforderung zur Renovierung

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, die den Mieter verpflichten, bei Auszug zu renovieren. Die sog. Schönheitsreparaturklauseln sind häufig unwirksam, etwa wenn sie eine „starre“ Formulierung enthalten, dass der Mieter nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes auf jeden Fall renovieren muss, unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung.

Wird der Mieter beim Auszug vom Vermieter zur Renovierung aufgefordert, fragt er sich, ob er dazu verpflichtet ist. Gewissheit verschafft oft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist und der Mieter nicht renovieren muss, der Vermieter dies also zu Unrecht verlangt hat, so kann der Mieter vom Vermieter im Wege des Schadensersatzes die Anwaltskosten erstattet verlangen. Das hat jetzt das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.05.2009 in NJW 2009, S. 2088) entschieden.Das Kammergericht war der Ansicht, die Aufforderung zur Durchführung der Renovierung kann nicht bloß als wertungsfreier Hinweis auf eine vertragliche Regelung verstanden werden, sondern der Vermieter verlangt vom Mieter etwas, was dieser nicht schuldet. Damit begeht der Vermieter eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Ihn treffe auch Verschulden, weil eine im entschiedenen Fall für den Vermieter handelnden professionelle Hausverwaltung die obergerichtliche Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln bekannt sein müsse.