Frist für Betriebskostenabrechnung im Gewerbemietrecht

Der Vermieter einer Gewerbeimmobilie ist nicht verpflichtet, innerhalb der 12-monatigen Frist des § 556 BGB über die angefallenen Betriebskosten abzurechnen. § 556 BGB ist nur auf die Wohnraummiete anwendbar, nicht jedoch auf die Gewerbemiete.

Selbst wenn die Parteien des Gewerbemietvertrages vereinbart haben, dass der Vermieter innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des Abrechnungsjahr dem Mieter die Nebenkostenabrechnung erstellen soll, hat er trotzdem einen Nachzahlungsanspruch, auch wenn er diese Frist nicht einhält. Der Vermieter begeht zwar durch die Fristverlängerung eine Vertragspflichtverletzung, verliert jedoch nicht seinen Nachforderungsanspruch. Hier hätten die Parteien eindeutiger die Klausel zur Abrechnungsfrist bei Betriebskosten formulieren müssen (OLG Köln, Urteil vom 20.10.2006 – Aktenzeichen 1 U 12/06).