Gilt § 546a BGB auch nach einer Eigenbedarfskündigung?

Der Wortlaut des § 546a BGB spricht ausdrücklich für eine Anwendbarkeit auf die Eigenbedarfskündigung, da dieser nur allgemein von der „Beendigung des Mietverhältnisses“ spricht. Auch weitere Möglichkeiten der Beendigung werden erfasst, so beispielsweise bei Zeitablauf oder bei Aufhebung (vgl. Palandt/Weidenkaff § 546a, Rn. 7). Das gilt auch für diesen Fall der gewollten Eigennutzung durch den Vermieter.

Zum Sinn und Zweck der Vorschrift führt der BGH im Urteil vom 05. 10. 2005 – VIII ZR 57/05 aus:

„§ 546a Abs. 1 BGB (früher § 557 Abs. 1 BGB) ist von dem der Interessenlage entsprechenden Gedanken getragen, dass es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als er bei Fortdauer des Mietvertrags gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiter entrichten, weil es nur an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch die Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu entledigen.“

Insoweit knüpft der BGH den Anspruch nach § 546a BGB nur an das „Vorenthalten“ der Mietsache.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt die Vorenthaltung darin, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und die unterlassene Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a).

Wichtig: § 546a BGB gewährt keinen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von §§ 249 ff. BGB! Es handelt sich hier um einen vertraglichen Ersatzanspruch eigener Art (vgl. BGHZ 104, 285; Palandt/Weidenkaff § 546a, Rn. 7).

Auf die konkrete Art der (wirksamen) Beendigung des Mietverhältnisses kommt es deshalb im Ergebnis für die Anwendbarkeit des § 546a BGB nicht an. Daher ist auch die Eigenbedarfskündigung als möglicher Beendigungsgrund erfasst.