Kein Umgang mit dem Hund

Wenn Eheleute sich trennen und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil bleiben, so hat der andere Elternteil selbstverständlich ein Recht auf Umgang mit den Kindern. Er darf sie regelmäßig besuchen oder abholen. Was aber ist mit dem Familienhund? Das OLG Hamm hatte jetzt einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem der während der Ehe angeschaffte Hund beim Ehemann blieb. Die geschiedene Ehefrau beantragte, ihr zweimal wöchentlich für vier Stunden Umgang mit dem Hund zu bewilligen. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, für den Umgang mit einem Hund bestehe keine rechtliche Grundlage.

Zwar werden Tiere juristisch nicht mehr als Sachen angesehen, der Hund wird aber juristisch nicht etwa wie ein Kind behandelt, sondern wie ein Hausratsgegenstand. Wenn man sich über die Aufteilung von Hausratsgegenständen bei der Trennung nicht einigen kann, so kann das Gericht diese auf Antrag zwar dem einen oder dem anderen Ehepartner zusprechen. So etwas habe die Ehefrau hier aber gar nicht beantragt, sie wollte nur eine zeitweise Überlassung des Hundes, wofür es nach Ansicht des Gerichts eben keine Rechtsgrundlage gibt.

Das kann man auch anders sehen. Wenn es eventuell einen Anspruch auf komplette Überlassung des Hundes gibt, so könnte man sagen, dass es rein logisch auch einen Anspruch auf teilweise Überlassung (als ein weniger zur vollständigen Überlassung) geben müsste. Es gibt im Übrigen auch Fälle, in denen z. B. das ehemalige Familienauto stunden- oder tageweise einem Ehepartner zugewiesen wird. Es erscheint fraglich, warum eine solche Regelung nicht auch auf einen Hund anwendbar wäre.