Modernisierungzuschlag auch ohne Modernisierungsankündigung

Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach einer  Modernisierung 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete aufschlagen (die monatliche Erhöhung beläuft sich dann auf 11 % durch 12 Monate = 0,92 %). Bislang konnten Vermieter die Miete jedoch nur erhöhen, wenn sie die Modernisierung ordnungsgemäß und fehlerfrei mit angekündigt hatten. Die korrekte Erstellung von entsprechenden Ankündigungsschreiben ist jedoch kompliziert und erfordert erheblichen Aufwand, weshalb solche Schreiben oft formal fehlerhaft sind. Durch das Vorgehen gegen die fehlerhafte Ankündigung konnte daher ein Mieter häufig die nach der Modernisierung geplante Mieterhöhung, den sogenannten Modernisierungszuschlag, vereiteln.

Das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 164/10 steht nun fest, dass der Vermieter auch ohne vorherige Ankündigung der Modernisierung den Modernisierungszuschlag vom Mieter verlangen kann. Der BGH trennt nun ganz klar zwischen der Ankündigungspflicht und dem Mieterhöhungsrecht. Die Ankündigungspflicht des Vermieters diene allein dazu, den Mieter darauf vorzubereiten, dass Baumaßnahmen in seiner Wohnung durchgeführt werden sollen. Unabhängig von dieser Ankündigungspflicht könne der Vermieter jedoch die Kosten einer dann tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umlegen.