Schönheitsreperaturen: Aus für Weiß-Klauseln!

Ist in einem Mietvertrag bestimmt, dass der Mieter bei Auszug die Deckenfenster und Türen „weiß zu streichen“ habe, so ist diese Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss.

Der BGH (NJW 8/2011, S. 415) war in dem entschiedenen Fall der Ansicht, dass sich ein kostenbewusster Mieter angesichts einer Verpflichtung, beim Auszug weiß zu streichen, schon während des laufenden Mietverhältnisses daran gehindert sehen könnte, in anderen Farben zu dekorieren. Seine Wohnung in anderen Farben als weiß zu streichen kann dem Mieter jedoch nicht verwehrt werden, jedenfalls solange er dezente Farbtöne wählt. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, während der Mietzeit die Wohnung nach seinem persönlichen Geschmack zu streichen.

Die Einschränkung auf die einzige Farbe weiß schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein, die nicht durch ein berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist. Dieser hat zwar das Interesse, die Wohnung in einem Zustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu ist es aber nicht erforderlich, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszuges zwingend auf einen weißen Anstricht festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er aus Kostengründen möglicherweise die Wohnung nicht in anderen Farbtönen streicht, wenn er weiß, dass er sie weiß gestrichen zurückgeben muss.