Selbstbehalt gegenüber erwachsenem Kind

Eltern müssen Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder bezahlen, ebenso wie für ihre volljährigen Kinder, wenn sich diese noch in der Berufsausbildung befinden. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind eine wirtschaftlich selbständige Lebensstellung erreicht hat. Verliert es diese dann irgendwann wieder, ist eine Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen, der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht sich jedoch erheblich, hat jetzt der BGH entschieden.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs grundsätzlich verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern beispielsweise beträgt der Selbstbehalt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770,00 €, bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 950,00 € im Monat. Gegenüber volljährigen Kindern, die sich aber noch in der Berufsausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt in der Regel 1.150,00 €. Hatte das Kind bereits eine eigene Lebensstellung erlangt, in der es auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen war, konnten sich die Eltern darauf verlassen, so der BGH, dass das Kind dauerhaft unabhängig von elterlichem Unterhalt sein wird.

Sollten die Eltern dann doch noch einmal auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, weil das erwachsene Kind seine wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, so handle es sich um eine nicht absehbare, untypische Lebenssituation. Die rechtfertige es, den Unterhaltspflichtigen finanziell nicht mehr in dem selben Maße einzuschränken und ihm Abstriche von seinem derzeitigen Lebensstandard zuzumuten, wie diese Eltern gegenüber ihren minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden volljährigen Kindern zuzumuten ist.

Der BGH hielt daher einen Selbstbehalt von 1.400,00 € (seit 2011 wären es 1.500,00€) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens für angemessen. Wenn also das Nettoeinkommen abzüglich aller anrechenbaren Ausgaben unter diesen Betrag liegt, muss der Unterhaltspflichtige für sein erwachsenes Kind nichts mehr zahlen (in FamRB 4/2012 S. 104