Unterhaltsverwirkung durch „Unterschieben“ eines Kindes

Noch einmal das Thema das Unterhaltsverwirkung durch schwerwiegendes Fehlverhalten: Rechtsgrund für die Unterhaltszahlung ist die nachehehliche Solidarität. Wenn ein Ehepartner jedoch eine schwerwiegende Verfehlung gegen den anderen begangen hat, so kann er damit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn die Ehefrau die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes für ein in der Ehe geborenes Kind verschweigt. Dabei ist es nicht notwendig, dass der tatsächliche Vater feststeht, hat jetzt der BGH entschieden (Urteil vom 15.02.2012 in FamRB 05/2012, S. 137).

In dem entschiedenen Fall hatte die Ehefrau einmaligen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann auf einer Party gehabt. Neun Monate später wurde ein geistig behinderter Sohn geboren. Ein viele Jahre später im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens eingeholtes Abstammungsgutachten hat dann ergeben, dass die Vaterschaft des Ehemannes ausgeschlossen ist. Die Ehefrau hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass ihr Mann nicht der Vater des Sohnes ist, ihm jedoch verschwiegen, dass diese Möglichkeit besteht.

Dadurch, dass sie es unterlassen habe, den Ehemann über ihren Fehltritt und die sich daraus ergebenen Zweifel an dessen biologischer Vaterschaft aufzuklären und von ihm im Wege einer Unterhaltsvereinbarung Unterhalt für das Kind zu kassieren, habe sie die eheliche Solidarität in einem nicht unerheblichen Ausmaß verletzt. Die Leugnung der außerehelichen Zeugung des Kindes sei hierfür nicht erforderlich, ausreichend sei es, dass sie den Ehemann in dem Glauben gelassen habe, er allein komme als Vater in Frage, und das über viele Jahre lang.

Voraussetzung für die Verwirkung des Unterhalts sei auch nicht, dass der Ehemann die Vaterschaft anfechte und so gerichtlich festgestellt werde, dass er nicht der Vater sei. Dies sei ihm nicht zuzumuten, da er den Sohn nun schon jahrelang betreut und hierfür sogar seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte. Ihm war sogar nach der Scheidung die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen worden.