Unwirksame Betriebskostenabrechnung bei fehlender Angabe der Gesamtkosten

Sind die auf ein Gebäude entfallenen Gesamtkosten in einer Betriebskostenabrechnung nicht angegeben, so ist diese formell unwirksam. Der Vermieter kann dann keine Nachzahlung aufgrund dieser Abrechung vom Mieter verlangen.

In einem am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 04.07.2011, 14 C 211/10) geführten Verfahren verlangte der Vermieter eine Nachzahlung aus seiner Betriebs- und Heizkostenabrechung. Die Mieter waren mit der Abrechnung nicht einverstanden. Vor allem wurde bemängelt, dass sich im Haus Gewerbeeinheiten befinden, die erhebliche Mehrkosten verursachen, mit denen die Mieter belastet würden. Die Vermieterin meinte, eine Belastung der Mieter mit dem vom Gewerbe verursachten Kosten sei gar nicht möglich, da sie diese gar nicht mit in die Betriebskostenabrechnung einbeziehe. Sie habe mit dem Gewerbe nichts zu tun und sei auch gar nicht in der Lage, die Kosten dafür anzugeben, weil von ihr lediglich der aus Wohnungen bestehende Teil des Hauses bewirtschaftet würde. Die Kosten der Gewerbebetriebe seien deshalb in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung überhaupt nicht enthalten.

Der Einwendung der Mieter, damit sei die gesamte Abrechnung wegen fehlender Angabe der Gesamtkosten des Gebäudes formell unwirksam, folgte das Gericht und wies auch auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach seien die Gesamtkosten auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Es genügt eindeutig nicht, die bereits bereinigten Kosten mitzuteilen.