Zeitanteilig Entschädigung für Schönheitsreparaturen unzulässig

Eine Klausel in Formularmietvertragen, die Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen, ist wegen des Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 95/07).