Zum Umgang gehören auch Übernachtungen

Zum normalen Umgang gehören regelmäßig Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil. Dies gilt auch dann, wenn dessen häusliche Verhältnisse ungünstig sein sollen, entschied jetzt das Kammergericht. Im vorliegenden Fall hatte die Mutter eingewandt, beim umgangsberechtigten Vater gebe es nur beengte Wohnverhältnisse, kein Kinderbett und außerdem eine Gesundheitsgefährdung durch kalten Zigarettenrauch. Zudem bestünde die Gefahr, dass der Vater das Kind nach dem Umgang nicht zurückbringt.

Dennoch hatte das Amtsgericht dem Vater Umgang mit Übernachtung zugestanden und ihn verpflichtet, während des Umgangs in den geschlossenen Räumen nicht zu rauchen. Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt, die vom Kammergericht zurückgewiesen wurde. Es stütze sich dabei u.a. auf die Erklärung des Vaters, dass er vom JobCenter die Kosten für eine größere Wohnung bekomme, sobald der Umgang bewilligt sei. Das Kammergericht meinte auch, dass im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlich geschützten Rang des Umgangsrechts und die Bedeutung einer Übernachtung für eine gute Vater-Kind-Beziehung eine derzeit noch fehlende Schlafgelegenheit der Übernachtung nicht entgegenstehe. Hinsichtlich der möglichen Gesundheitsgefahren durch den kalten Zigarettenrauch wies das Gericht die Mutter darauf hin, dass diese offensichtlich keine Bedenken wegen gesundheitlicher Risiken hatte, so lange sie noch mit dem Vater zusammenlebte. Außerdem sei dem Vater ja aufgegeben worden, während des Umgangs in geschlossenen Räumen nicht zu rauchen. Außerdem stellte das Kammergericht klar, dass allein die abstrakte Befürchtung der Mutter, dass das Kind eventuell einmal nicht vom Vater zurückgebracht werden könnte, keine Beschränkung des Umgangsrechts rechtfertigt (in FamRB 7/2011, Seite 212).