Gewaltschutz
Die Regelungen zum Gewaltschutz sollen Betroffenen Möglichkeiten geben, sich rechtlich zuverlässig gegen häusliche Gewalt zur Wehr zu setzen. Der Gewaltschutz bietet eine deutliche rechtliche Grundlage zur Abwehr von vorsätzlichen Verletzungen der Gesundheit oder Freiheit einer Person. Er greift auch bereits im Bedrohungsfalle ein. Geregelt sind die Grundlagen im Gewaltschutzgesetz (GewSchG.) Wichtig ist allerdings, dass Betroffene sich schnell und konsequent zur Wehr setzen, also unverzüglich anwaltliche Hilfe suchen. Der Schutz gegen häusliche Gewalt wird durch kurzfristige Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz besonders effektiv. Hierzu sollte die Unterstützung von Fachanwälten eingeholt werden, die zu den Möglichkeiten beraten und unterstützend tätig werden. Auch gegen Belästigungen und Hausfriedensbruch kann in diesem Rahmen unter Umständen erfolgreich vorgegangen werden.
Grundsätzliches zum familienrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt
Kernstücke der rechtlichen Gewaltabwehrmöglichkeiten sind bestimmte Verbote wie etwa Kontakt-oder Näherungsverbote. Diese werden gerichtlich gegen den Täter ausgesprochen und bei Zuwiderhandlungen mit Zwangsgeldern in empfindlicher Höhe geahndet. Eine besonders wichtige Maßnahme ist die sogenannte Wohnungszuweisung. Diese ermöglicht es unter bestimmten Bedingungen dem Gewaltopfer, den Täter aus der gemeinsamen Wohnung zu weisen. Besonders effektiv ist die Wohnungszuweisung, weil bereits die zu Streitigkeiten hinzugerufene Polizei an Ort und Stelle die Zuweisung der Wohnung und den Platzverweis gegenüber dem Täter aussprechen darf. Dieser polizeilichen Maßnahme muss dann unverzüglich ein gerichtlicher Antrag folgen. Hier darf keine Zeit verloren werden.
Der Betroffene muss sich rechtlich zu Wehr setzen
Die besten möglichen Maßnahmen nützen nichts, wenn die Betroffenen keine Unterstützung suchen und sich rechtlich nicht beraten lassen. Deshalb empfehlen wir, im Falle von häuslicher Gewalt Rat und Unterstützung bei uns in Anspruch zu nehmen. Im Familienrecht spezialisiert beraten wir Sie umfassend zu allen Möglichkeiten und leiten erforderliche Schritte in Absprache mit Ihnen ein.
Auch als eventuell zu Unrecht von einem Verweis Betroffenen stehen wir Ihnen rechtlich zur Seite. Leider werden Maßnahmen zum Gewaltschutz in seltenen Fällen auch missbräuchlich benutzt, um etwa den nicht mehr geliebten Ehemann elegant aus der Wohnung zu schaffen. Der Betroffene trifft dann unter Umständen ohne weitere Anhörung vor Gericht auf den Gerichtsvollzieher, der ihn aus der gemeinsamen Wohnung weist. Wir beraten Betroffene auch in dieser schwierigen rechtlichen und faktischen Situation.