Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (FamRB 9/2011, S. 280) können Zivilprozesskosten zukünftig, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig betrieben wurde.