Zugewinnausgleich

ScheidungsfolgenDer gesetzliche Güterstand und Regelfall der Gütertrennung ist die Zugewinngemeinschaft. Sie tritt immer dann bei Begründung einer Ehe in Kraft, wenn die Ehepartner nicht per Ehevertrag eine andere Regelung treffen. Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Güter der Ehepartner während der Ehe getrennt. Wird die Ehe geschieden oder stirbt einer der Ehepartner, findet ein Zugewinnausgleich statt. Gesetzlich normiert ist der Zugewinnausgleich in § 1363 BGB. Grundsätzlich wird bei seiner Durchführung das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen, der Zugewinn auf beide Partner je zu Hälfte aufgeteilt. Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen der Ehepartner bei der Heirat und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung. Diese Berechnung wird für jeden Ehepartner getrennt durchgeführt. Im Falle des Todes eines der Partner spielen der Zugewinn und dessen Ausgleich eine Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. Zu 50 % bleibt der Zugewinn steuerfrei. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Regelungen ebenso.

Im Detail wirft die Zugewinngemeinschaft manche rechtliche und praktische Frage auf. Dies gilt erst Recht im Falle einer Ehescheidung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft. Sie finden bei uns Ihren Anwalt für Familienrecht und kompetenten Rechtsrat zu allen Fragen des Zugewinns.

Typische Fragen zum Zugewinn und zum Zugewinnausgleichsverfahren

Die Zugewinngemeinschaft führt nicht per se zur gemeinschaftlichen Haftung für Schulden, die ein Ehepartner während der Ehe begründet. Zwar wird dies gern angenommen, trifft aber nicht zu. Auch beim späteren Ausgleich kommt es nicht zu einer Schuldenteilung auf beide Ehepartner. Ein Ausgleich kommt auch in Frage, wenn Partner während der Ehe einen Ehevertrag schließen, der einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vorsieht. Der Zugewinn wird dann bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrags durchgeführt. Es gibt bei Durchführung des Ausgleichsverfahren negative Anfangs- und negative Endbestände, aber niemals einen negativen Zugewinn. Wir beraten Sie zu vielen weiteren Fragen rund um den Zugewinn und den Zugewinnausgleich. Auch Ihre Vertretung in entsprechenden Verfahren übernehmen wir als Anwälte für Familienrecht.

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