Die Kosten für unsere Tätigkeiten sollen schon vor Ihrem Besuch bei uns möglichst transparent sein. Deshalb finden Sie unten ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsanwaltsgebühren.
1. Beratung
Die Erstberatung kostet pauschal 80,00 € (inkl. 19 % USt.) für etwa eine halbe Stunde Beratung. Kleinere Probleme lassen sich oft schon in diesem Rahmen lösen. Ansonsten erfahren Sie in dieser Erstberatung, welche Wege es gibt, um Ihr rechtliches Problem zu lösen und mit welchen Kosten oder auch Kostenrisiken Sie rechnen müssen. Sie können sich dann anhand aller Informationen entscheiden, ob und in welcher Weise Sie weiter vorgehen wollen. Werden wir dann für Sie tätig, wird diese Gebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet. Die Kosten einer Erstberatung werden auch von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen.
Kostenlose und/oder telefonische Rechtsauskünfte können wir nicht erteilen.
2. Beratungshilfe
Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, die Rechtsberatung zum Teil mit staatlicher Hilfe, der Beratungshilfe, zu bezahlen. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht erhalten. Dort müssen Sie Einkommensnachweise und Ihren Mietvertrag vorlegen. Ihr Eigenanteil für die außergerichtliche Beratung und Vertretung beträgt einmalig 15,- EUR und muss von ihnen zur Erstberatung mitgebracht werden. Es ist zwingend notwendig, dass Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung beantragen und dann mitbringen.
3. Außergerichtliche Vertretung
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), außergerichtlich fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich in der Höhe nach dem Streitwert berechnet.
Darüber hinaus können wir auch eine zeitgebundene Honorarvereinbarung treffen. Die Höhe der Kosten richtet sich dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand – wir besprechen alle Kosten ausführlich und transparent.
4. Gerichtsverfahren
Bei gerichtlicher Tätigkeit (hierzu gehört auch das Mahnverfahren) schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die zu erhebenden Gebühren als Mindestvergütung vor. Auch dabei sind der Streitwert und die Gebührentabelle entscheidend. Der Streitwert ergibt sich üblicherweise aus dem konkreten Betrag, um den gestritten wird.
In vielen Fällen, in denen es nicht um einen Geldbetrag geht, wie z.B. im Sorgerechtsverfahren, gilt ein Regelstreitwert in Höhe von 3.000,00 €. In Scheidungssachen ist der Streitwert in der Regel das dreifache Monatseinkommen beider Ehepartner, zuzüglich mindestens 1.000,00 € für die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Zu diesem Streitwert lassen sich aus der
Gebührentabelle
die Kosten ablesen. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Seite der
Rechtsanwaltskammer
Es können noch weitere Kosten, z.B. für einen Vergleichsabschluss oder Zeugen-/Sachverständigenauslagen hinzukommen.
Beispiel Scheidung: Es gibt keinen Ehevertrag, ein Ehepartner hat ein Nettoeinkommen von 1.000 €, der andere von 1.500 €, zusammen also 2.500. Der Streitwert beträgt das Dreifache, also 7.500 € zuzüglich 1.000 € für den Versorgungsausgleich, ergibt 8.500 €. In der Gebührentabelle findet sich in der Zeile “bis 9.000 €” der Gebührenbetrag.
5. Rechtsschutzversicherung
Bitte bringen Sie den Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung mit, wenn Sie zu uns kommen. Wir übernehmen sodann die Deckungsanfrage und den üblichen Schriftverkehr mit dem Versicherer als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats.
6. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe (im Familienrecht heißt sie Verfahrenskostenhilfe). Das bedeutet, dass Sie bei geringem Einkommen oder bei Bezug von Sozialleistungen weder die Kosten Ihres Anwalts noch die Gerichtskosten selbst bezahlen müssen. Wenn Sie also unterhalb der Einkommensgrenze liegen, können Sie etwa Ihre Scheidung auch ohne eigene Kosten für sich durchführen lassen. Wollen Sie einen Prozess führen, hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch von den Erfolgsaussichten ab.
Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe fällt in der Regel eine 1,0-Gebühr an, die Sie im Voraus bezahlen müssen; hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden; nur bei Scheidungen verzichten wir ganz auf diese Gebühr, behalten uns aber die Nachforderung vor, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird. Sie können die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch in der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts selbst beantragen. Dann kommen Sie ganz ohne Vorschusszahlung aus.
Zur Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe füllen Sie bitte dieses
Formular Prozesskostenhilfe
aus und fügen entsprechende Belege bei, z.B. JobCenter-Bescheid, Mietvertrag.
Sollten Sie Fragen zu den Gebühren haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns.