Miete, Kaution, Bürgschaft

MietkautionAKTUELL KÖNNEN WIR IN DIESEM RECHTSGEBIET NUR MIETER UND VERMIETER IM GEWERBEMIETRECHT BERATEN UND VERTRETEN. WIR BITTEN UM IHR VERSTÄNDNIS.

Kaution und Bürgschaft spielen als Sicherungsinstrumente für Ansprüche des Vermieters in Mietverhältnissen eine große praktische Rolle. Gleichermaßen sind sie oft Anlass für heftige rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Mietrechtsparteien. Gerade bei Begründung und Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses entsteht manche Rechtsfrage zur Kaution.

Der Mieter möchte die Kaution etwa nach Beendigung des Mietverhältnisses möglichst schnell zurückerhalten, der Vermieter sie möglichst lange zurückbehalten.

Die Übernahme einer Bürgschaft ist eine weitreichende rechtliche Verpflichtung. Eine Inanspruchnahme des Bürgen kann gravierende finanzielle Folgen für diesen haben, da sich Ansprüche gerade bei verbürgten Mietzahlungen sehr schnell aufsummieren. Zu beiden Themenbereichen ist eine umfassende Rechtsprechung im Einzelfall entstanden, die bei der Bewertung von rechtlichen Problemen heranzuziehen ist.

Wir beraten Sie gern umfassend und kompetent zur Bürgschaft und Kaution.
Die Bürgschaft im Mietrecht
Bürgschaften im Mietrecht sichern bestimmte Ansprüche und können in verschiedenen rechtlichen Formen vereinbart werden. Mietrechtliche Bürgschaften können finanziell recht umfassend sein, wenn etwa der Bürge für die Mietschulden des Mieters einsteht. Sie können aber auch anstelle einer Mietkaution als reine Mietsicherheiten dienen und dann im Wohnmietrecht auf die Höhe von 3 Nettokaltmieten begrenzt sein. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter erst erfolglos versuchen, die Forderung beim Mieter durchzusetzen, was eine fruchtlose Zwangsvollstreckung umfasst. Die selbstschuldnerische Bürgschaft hingegen ermöglicht den sofortigen Rückgriff auf den Bürgen.
Die Kaution im Mietrecht
Die Kaution ist eine Sicherheit für bestimmte Ansprüche des Vermieters. Es gibt sie sowohl im Gewerbemietrecht als auch im Wohnraummietrecht.

Im Wohnraummietrecht ist sie der Höhe nach wie oben beschrieben begrenzt und darf vom Mieter in drei Raten geleistet werden. Nach § 551 BGB kann die ihrer Natur nach treuhänderische Mietsicherheit in verschiedenen Investitionsformen angelegt werden, wobei Erträge dem Mieter zustehen. Es gibt Barkautionen, Verpfändungen, Sicherungsabtretungen die oben erörterte Bürgschaft anstelle der Kaution und Kautionspolicen. Das Thema Kaution führt die Mietvertragsparteien bei oder nach Beendigung des Mietverhältnisses oft vor die Zivilgerichte.

Mit der Beendigung des Mietverhältnisses entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die Kaution. Der Vermieter hat in angemessener Frist festzustellen, ob er Ansprüche zur Verrechnung mit der Kaution geltend macht. Angemessen soll ein Zeitraum zwischen 3 bis 6 Monaten sein. Fragen Sie uns im Streitfall.

Mietrecht Rechtsprechung

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