Gewerbemietrecht

gewerbemietshausDas Gewerbemietrecht ist ein Teil des Mietrechts und somit in den §§ 535-580 a BGB geregelt. Allerdings sind die §§ 549-577a BGB abgesehen von einer teilweisen ausdrücklich angeordneten entsprechenden Anwendung in § 578 BGB nicht auf Gewerbemietverhältnisse anwendbar. Schon diese zahlenmäßige Aufteilung der gesetzlichen Vorschriften zeigt an, dass Mietrecht allgemein als Wohnungsmieterschutzrecht verstanden wird, welches den wirtschaftlich schwächeren Mieter von Wohnraum gegen einen stärkeren Unternehmer-Vermieter schützt.

Wohnungsmietrecht ist aus diesem Grund gesetzlich bis ins Detail ausgestaltet worden, und der Vertragsfreiheit wurden teilweise rigide Grenzen gesetzt. Im Gewerbemietrecht stehen sich im Regelfall zwei Unternehmer gegenüber. Der Gewerbemieter verdient aus Sicht des Gesetzgebers weniger rechtlichen Schutz als der Wohnraummieter. Gewerbemietverträge werden von den Parteien relativ frei ausgehandelt. Aufgrund der oft vereinbarten, zeitlich sehr langen Bindung an den Gewerbemietvertrag und etwa auch der Vereinbarung bestimmter Mietzinsformen kann ein Gewerbemietvertrag für den Gewerbemieter zu einer teuren oder ruinösen Falle werden. Gewerbemietverträge bedürfen vor Abschluss einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung, wir sind Ihr spezialisierter Anwalt für Gewerbemietrecht in Berlin.

Typische rechtliche Probleme des Gewerbemietrechts

Bei der Prüfung eines Gewerbemietvertrages sind einige Punkt sehr wesentlich. Im Folgenden stellen wir einige vor.

  1. Gewerbemieträume dienen gewerblichen und geschäftlichen Zwecken, teilgewerbliche Nutzungen von Wohnungen sind teilweise bis zu 50 % möglich, was unter Umständen einer behördlichen Genehmigung bedarf.
  2. Mietobjekt und Mietzweck sollten detailliert beschrieben werden und auch die Mietfläche genau bezeichnet werden. Oft streiten Gewerbemietparteien später über Nebenräume, Garagen oder Keller sowie die Einbeziehung von Fluren in die Mietfläche. Der Mieter sollte auf die Einbeziehung von Nutzungsalternativen und auch möglichen Untervermietungsmöglichkeiten achten, falls seine Unternehmung weniger erfolgreich ist als geplant.
  3. Die Mietzeit ist ein sehr relevanter Bestandteil des Gewerbemietvertrages, da bevorzugt Zeitmieten und einseitige Verlängerungsoptionen für den Vermieter vereinbart werden. Es ist sehr schwierig für den gewerblichen Mieter aus einem solchen Mietvertrag vor Zeitablauf auszuscheiden, was besonders beim Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten für den Mieter kritisch werden kann.

Unklare Vereinbarungen zur Berechnung der Nebenkosten führen die Parteien oft später vor Gericht. Da auch die Höhe des Mietzinses und Anpassungen frei verhandelbar sind, sehen Gewerbemietverträge oft teure Staffel- oder Umsatzmieten vor. Im Zweifel beraten wir Sie als Anwalt für Gewerbemietrecht in Berlin.

Mietrecht Rechtsprechung

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