Unterhaltsbefristung bei Betreuung gemeinsamer Kinder durch den Unterhaltspflichtigen

Nach dem neuen Unterhaltsrecht läuft der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Unterhaltsberechtigte nicht mehr bis zum Lebensende, sondern wird in der Regel befristet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile, also berufliche Einbußen aufgrund Ehe und Kindererziehung hinnehmen musste. Dann ist von einer Befristung regelmäßig abzusehen. Das OLG Düsseldorf hat jetzt entschieden, das unter außergewöhnlichen Umständen trotzdem der Unterhaltsanspruch der Unterhaltsberechtigten trotz ehebedingter Nachteile zu befristen ist, wenn der Unterhaltspflichtiger durch die Kinderbetreuung ebenfalls Einbußen in der beruflichen Entwicklung hinnehmen musste.

In dem entschiedenen Fall (besprochen in NJW 2012, S. 382) war die Ehefrau studierte Volljuristin mit vollbefriedigendem Staatsexam. Während des Referandariats wurde sie schwanger, legte jedoch auch das zweite Staatsexam mit befriedigend ab. Danach widmete sie sich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Ein zweites Kind wurde geboren. Zwölf Jahre später trennten sich die Eheleute. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 1.562,00 € verpflichtet und dieses bis zum März 2015 befristet. Das OLG lässt die Zahlungspflicht auf 728,00 € monatlich herab und behielt die Befristung bei. Das Gericht sagte, es gehe zwar davon aus, dass die Rollenverteilung in der Ehe bei der Ehefrau zu beruflichen Nachteilen geführt hat, die auch über den Zeitraum der vom Amtsgericht vorgenommenen Befristung hinaus fortwirken können. Die vorgenommene Befristung entspräche gleich wohl der Billigkeit, da auch der Ehemann aufgrund der nachehelichen Betreuung der Kinder Einschränkungen in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit hinnehmen muss. Dieser hatte vorgetragen, er sei aufgrund der wochenendlichen Betreuung der Kinder örtlich gebunden und könne bei seinem Arbeitgeber keine höheren Aufgaben mit transatlantischer Verantwortung übernehmen.