Ist bei einem Immobilienkaufvertrag zugunsten des Verkäufers ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, das mit einer Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, kann dieses auch im Falle einer Insolvenz des Käufers wirksam ausgeübt werden.
Der Notar ist verpflichtet, die Parteien des Grundstückskaufvertrags über die Rechtsfolgen einer Nichtgenehmigung der Erklärungen bei Vertragsschluss mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht zu belehren.