Vereitelung eines Besichtigungstermins

Vereitelt der Mieter absichtlich einen Besichtigungstermin des Vermieters zur Prüfung des Innenanstrichs der Fenster, so kann dieses Verhalten eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2015 – 65 S 527/14; AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2014 – 17 C 77/14

Der Vermieter einer Wohnung wollte den Innenanstrich der Fenster überprüfen und schlug den Mietern dazu verschiedene Besichtigungstermine vor, die sie jedoch alle ablehnten. Auch ein letzter Termin wurde von den Vermietern aufgrund eines wichtigen und unaufschiebbaren Arzttermins per Fax abgelehnt. Der Vermieter kündigte den Mietern die Wohnung daraufhin außerordentlich und führte an, dass die Mieter die Besichtigung der Fenster absichtlich vereitelt hätten.

Obwohl eine außerordentliche Kündigung wegen absichtlicher Vereitelung von Besichtigungsterminen grundsätzlich möglich ist, erklärte das Landgericht die Kündigung des Vermieters in diesem Fall mangels einer erheblichen Pflichtverletzung für unwirksam.

Wird ein Mietverhältnis außerordentlich gekündigt, so muss eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen. Diese kann auch darin bestehen, dass Besichtigungstermine absichtlich vereitelt werden. Denn der Vermieter hat einen Anspruch auf die Besichtigung der Mietwohnung, wenn besondere Umstände vorliegen, die für ihre Erhaltung bzw. Instandsetzung erforderlich sind. Dazu gehört auch die Überprüfung des Innenanstrichs der Fenster.

Allerdings konnte sich das Landgericht nicht davon überzeugen, dass die Besichtigungen tatsächlich absichtlich vereitelt wurden. Die Mieter hatten hinreichend dargelegt, dass die ärztliche Behandlung akut war und kein Ausweichtermin bestanden hat.