Verwirkung des Elternunterhalts wegen schwerer vorsätzlicher Verfehlung

Immer häufiger werden die Fälle, in denen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, wenn diese im Alter nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt, ggf. Altenheim- und Pflegekosten, selbst aufzubringen. Häufig wird dieser Anspruch nicht von den Eltern selbst geltend gemacht, sondern von den Sozialämtern, die den Eltern den Lebensunterhalt zunächst finanzieren. Streit gibt es dann häufig, wenn die Kinder schon seit Jahren oder Jahrzehnten gar keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern hatten und nun plötzlich jeden Monat erhebliche Beträge für diese aufbringen müssen.

Das OLG Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (in FamRB 12/2012, S. 364) dazu Stellung genommen, wann der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Hierzu ist der endgültige und dauerhafte Bruch der Eltern-Kind-Beziehung erforderlich, eine „bloße“ Kontaktlosigkeit zwischen Eltern und Kindern genügt jedoch nicht. Ebenso wenig genügen im familiären Verband auftretende Spannungen. Das Gericht führt es darauf zurück, dass als Legitimation des Verwandtenunterhalts die familiäre Solidarität und Verantwortung anzusehen ist, nicht der rechtliche Status der Verwandtschaft. Deshalb könne sich derjenige, der sich bewusst und dauerhaft aus der persönlichen und wirtschaftlichen Solidarität zu seinen Angehörigen löse, nicht mehr auf den Unterhaltsanspruch berufen. Es muss aber schon mehr dazu kommen, als dass Eltern und Kinder seit langem nicht mehr miteinander reden. Im vorliegenden Fall hatte ein Elternteil dokumentierbar und einseitig jeglichen Kontakt mit dem Kind abgelehnt und in seinem Testament verfügt, dass Kind solle lediglich den „strengsten Pflichtteil“ erhalten. Hierin sah das Gericht einen endgültigen und dauerhaften Bruch der Eltern-Kind-Beziehung dokumentiert.

Grundsätzlich wichtig in Fragen des Elternunterhalts: Gegenüber den Eltern beträgt der aktuelle Selbstbehalt 1.600,00 €, d.h. man kann hier als Kind überhaupt erst in die Unterhaltspflicht kommen, wenn man ein bereinigtes Nettoeinkommen hat, was darüber liegt.