Zwei unterschiedliche Hauptwohnungen bei Eheleuten

Ob Ehepartner zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze haben können, ist in der Praxis insbesondere bei beruflich bedingter Trennung eine häufige Fragestellung. Maßgeblich ist dabei, ob weiterhin eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 K 2441/15 E.

Leben Ehegatten für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, kann, wenn die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten und sie auch ihre bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug unverändert fortführen, dennoch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen sein.

Die Grundlagen:

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) muss jeder Einwohner mit mehreren Wohnungen in Deutschland eine davon als Hauptwohnung festlegen. Dies ist die vorwiegend benutzte Wohnung, während alle weiteren Wohnungen als Nebenwohnungen gelten.

Für Ehepartner gilt eine besondere Regelung: Die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Daher ist es nicht zulässig, dass Ehepartner, die nicht dauernd getrennt leben, zwei verschiedene Erstwohnsitze haben, vgl. § 22 BMG.

  • 22 BMG setzt das Vorhandensein einer gemeinsam genutzten Wohnung der Ehegatten oder Lebenspartner voraus.

Unterhalten Ehegatten oder Lebenspartner aber je eine eigene Wohnung, von denen keine gemeinsam benutzt wird, ist § 22 Absatz 1, 3 und 4 BMG dann doch nicht einschlägig. In diesem Fall ist für jeden Ehegatten oder Lebenspartner eine alleinige (Haupt-)Wohnung im Melderegister einzutragen, vgl. 22.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.

Sollte schließlich dann dennoch davon ausgegangen werden, dass eine der beiden Wohnung gemeinsam genutzt wird und § 22 BMG greift, dürfte aber jedenfalls keine Ordnungswidrigkeit vorliegen, da ein Verstoß gegen § 22 BMG nicht in § 54 BMG normiert ist.

Fazit:

Es ist möglich, zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze zu haben, wenn keine der beiden Wohnungen der Ehepartner gemeinsam genutzt werden.