Beweislast bei Emails

Im digitalen Rechtsverkehr gewinnt die Kommunikation per E-Mail zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig stellen sich in der Praxis erhebliche Beweisprobleme, insbesondere hinsichtlich des Zugangs und der Kenntnisnahme durch den Empfänger. Der Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage zur Darlegungs- und Beweislast und zeigt, welche Anforderungen die Rechtsprechung stellt.

Wer trägt die Beweislast darüber, ob eine E-Mail vom Beklagten gelesen wurde?

Die Darlegungs- und Beweislast ist ein elementarer Aspekt im deutschen Recht – so unter anderem auch bei der elektronischen Kommunikation, insbesondere bei E-Mails. In einem Verfahren stellt sich häufig die Frage, ob und wann die elektronische Nachricht dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Dies ist vor allem auch wichtig, wenn es bei einem Verfahren auf die Kenntnis einer Partei – hier des Empfängers – ankommt. In der Regel wird – anders als bei einem Einwurf-Einschreiben oder einer Sendung mit Empfangsbestätigung – kein Nachweis über den Zugang einer einfachen E-Mail erbracht. Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, wer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt und wie ein solcher Beweis geführt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Überwiegend wird jedoch vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn. 39, juris; Arnold, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Zu der Frage, wie der Beweis letztlich geführt werden könne, fehlen bislang ausdrückliche höchstrichterliche Aussagen. Bei den bisherigen Entscheidungen hat es sich aber i. d. R. um eine „einfache, insbesondere ohne Empfangs- und Lesebestätigung“ versandte E-Mail gehandelt, so dass dies sich so deuten lasse, dass die Gerichte bei Vorlage einer Eingangs- oder Lesebestätigung des Empfängers, die der Absender über sein E-Mail-Programm anfordern kann, wohl anders entschieden hätten. Den sich daraus ergebenden erheblichen Beweisschwierigkeiten bzw. den damit zumindest aus ex-ante-Sicht bestehenden Unsicherheiten, ob beweiskräftige Nachweise für den Zugang erlangt werden können, kann der Versender am einfachsten damit begegnen, dass er rechtserhebliche Erklärungen nur ergänzend per Email versendet und vorrangig auf alternative Übermittlungswege ausweicht, die beweiskräftige Belege für den Zugang bieten, also etwa per Boten oder mit Einwurfeinschreiben.

Wer jedoch letztlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Empfänger die E-Mail auch tatsächlich gelesen hat, ist weder ausdrücklich geregelt noch bisher richterlich entschieden worden. So könnte diese Beweislast schlicht der Beweislast bzgl. des Zuganges folgen, d. h. der – das wird nach überwiegender Auffassung vertreten – Versender hat auch darzulegen und zu beweisen, dass der Empfänger die E-Mail auch tatsächlich gelesen hat. Dafür spricht vor allem, dass dies i. d. R. eine für den Versender günstige Tatsache ist. Bei Verwendung einer Eingangs- und Lesebestätigung dürfte der Versender diesen Beweis grundsätzlich geführt haben. Jedenfalls darf der Versender darauf vertrauen, dass der Empfänger unter diesen Umständen tatsächlich vom Inhalt Kenntnis genommen hat.

Diese Ansicht muss sich jedoch auch entgegen halten lassen, dass der Versender hier vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht – sofern er denn keine Lesebestätigung nutzt. Regelmäßig dürfte der Versender die tatsächliche Kenntnisnahme nur beweisen können, wenn der Empfänger auf die E-Mail in irgendeiner Form reagiert hat. Insofern ist überzeugend, dass zumindest hier tatsächlich eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers dergestalt greift, dass er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wieso er die ihm jedenfalls nachgewiesen zugegangene E-Mail nicht gelesen hat.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Frage nach dem Träger der Darlegungs- und Beweislast darüber, ob der Empfänger eine E-Mail tatsächlich gelesen hat, noch ungeklärt ist. Überzeugend erscheint, dass auch diese – wie beim Zugang – dem Versender zukommt. Diese Ansicht muss sich jedoch auch entgegen halten lassen, dass der Versender hier vor erheblichen Beweisschwierigkeiten steht. Insofern ist überzeugend, dass zumindest hier tatsächlich eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers dergestalt greift, dass er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wieso er die ihm jedenfalls nachgewiesen zugegangene E-Mail nicht gelesen hat.