Dreiteilung beim Unterhalt verfassungswidrig

Viel Aufsehen in der Öffentlichkeit hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erregt, welche die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtssprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung für verfassungswidrig erklärt hat.

Nach dem genannten Paragraphen bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“. Häufig kommt es jedoch vor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer unterhaltspflichtigen Person nach der Scheidung verändern. Häufigster Fall ist die Entstehung neuer Unterhaltspflichten, etwa indem der Unterhaltspflichtige erneut heiratet. Werden in dieser neuen Ehe Kinder geboren, die vom neuen Ehepartner betreut werden, wird dieser unterhaltsbedürftig. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht in solchen Fällen oft nicht mehr, um den Bedarf der alten und der neuen zu decken. War die erste Ehe von langer Dauer und betreut die zweite Ehefrau ein Kind, so stehen diese nach § 1909 BGB im Rang gleich, dass heißt, keiner der beiden kann eine bevorzugte Befriedigung ihres Unterhaltsanspruchs verlangen.

Der BGH hat  solche Fälle bisher durch die sogenannte Dreiteilungsmethode gelöst. Danach wurde das Einkommen aller drei Beteiligten zusammengerechnet und alles dann wieder auf alle drei Personen aufgeteilt. Hierin aber sah nun das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift, dass sich der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst. Denn so wirkt sich das Einkommen des neuen Ehegatten unmittelbar auf den Unterhaltsbedarf des alten Ehegatten aus – wieso aber der neue Ehegatte die ehelichen Lebensverhältnissen geprägt haben soll, war schon immer nicht ganz leicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung wirkt sich nur auf Fälle aus, bei denen es tatsächlich zwei im Rang gleichstehende Unterhaltsberechtigte gibt, also entweder zwei Kinder betreuende Ehegatten oder einen Kinder betreuenden Ehegatten und einen geschiedenen Ehegatten, der lange mit dem Unterhalspflichtigen verheiratet war. In solchen Fällen besteht nun die Möglichkeit, dass sich bestehende Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten abändern lassen. Da es jedoch noch keine neuen Berechnungsgrundsätze für solche Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen früherer und neuerer Ehegatten gibt, besteht bei einer Abänderungsklage zurzeit noch ein erhebliches Risiko, aufgrund eines nahezu unveränderten, aber anders begründeten Verteilungsergebnisses ein solches Verfahren zu verlieren. (FamRB 3/2011 S. 66)