Erweiterung der Steuerklassenwahl für Ehegatten

Zum 01.01.2010 will der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung von Ehegatten im Lohnsteuerrecht beseitigen. Bisher ist es so, dass sich Ehegatten oft in die Steuerklassen III und V einstufen lassen. Dann trägt der Ehegatte mit dem geringeren Gehalt, der die Steuerklasse V übernimmt, eine im Verhältnis viel höhere Lohnsteuerbelastung.

Nun soll es die Möglichkeit geben, statt der Kombination III/V die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor zu wählen. Damit entspricht die von den jeweiligen Ehegatten zu zahlende Lohnsteuer der Steuer, die nach der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Verhältnis der Ehegatten auch von ihm zu zahlen wäre. Unterschied zur Steuerklassenkombination IV/IV ist, dass bei diesem Faktorverfahren der Splittingvorteil der Eheleute gegenüber dem Finanzamt erhalten bleibt.

Bei Trennung von Eheleuten entsteht oft Streit darüber, ob der Ehegatte, der zuvor in Steuerklasse V eingestuft war, berechtigt ist, sich wieder getrennt und in Steuerklasse IV veranlagen zu lassen, was dann zu finanziellen Einbußen des anderen Ehegatten führt. Solche Streitigkeiten können durch das Faktorverfahren nun abgemildert werden, da der Ehegatte, der zuvor in Steuerklasse V war, somit eine Möglichkeit hat, den Splittingvorteil für beide zu erhalten, ohne selbst finanzielle Nachteile zu erleiden.

Zuständig für den Wechsel der Steuerklasse ist übrigens nicht das Finanzamt, sondern die Gemeinde (FamRB 12 2009, 391).