Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Eltern

Die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung, Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Daher war es lange so, dass ein unverheirateter Vater keine Möglichkeit hatte, Mitinhaber des Sorgerechts für sein Kind zu werden, wenn die Mutter dem nicht zustimmte.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof haben diese deutsche Regelung letztes Jahr unter viel medialen Aufsehen für menschenrechtswidrig erklärt. Nun versuchen viele Väter, über den Rechtsweg die Miteinräumung des Sorgerechts zu erstreiten. Die Mehrzahl dieser Verfahren haben jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Denn der Vater muss in so einem Fall darlegen und ggf. beweisen, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl förderlicher ist als die Alleinsorge der Mutter. Ohne die eingangs erwähnte tragfähige Beziehung zwischen den Eltern mit einem Mindestmaß an Übereinstimmung, Kooperationfähigkeit und -bereitschaft ist davon jedoch in der Regel nicht auszugehen.

In einem aktuellen Fall (in FamRB 2011, S. 336) hat jetzt auch so das OLG Rostock entschieden. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und die Mutter des Kindes hatte es abgelehnt, dass der Vater Mitsorgerecht bekommt. Vor Gericht ist er mit seinem Antrag gescheitert. Denn er hat dem Gericht vorgetragen, die Mutter verweigere eine Vermittlung durch das Jugendamt, habe ihn angebrüllt und grundlos geschlagen und getreten. Die Mutter hat behauptet, der Vater habe sie gewürgt und geschubst, sei unzuverlässig und konsumiere Drogen. Beide Eltern haben dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie zu einem am Kindeswohl ausgerichteten Zusammenwirken nicht in der Lage sind, so dass es besser sei, wenn das Sorgerecht bei einem Elternteil allein bleibt.

In solchen Fällen ist es wichtig zu verstehen, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, wer Schuld daran hat, dass es zwischen den Eltern keine Kommunikationsbasis gibt. Entscheidend ist allein die Frage, ob es eine Kommunikationsbasis gibt. Wenn der Vater also vorträgt, man könne mit der Mutter, aus welchem Grund auch immer, nicht reden, ist das Verfahren praktisch schon verloren. Erfolgversprechend sind solche Verfahren im Grunde nur, wenn die Eltern sich gut verstehen und es im Prinzip keinerlei gravierende Streitfragen in Bezug auf das Kind gibt. Dann ist jedoch auch meistens kein Gerichtsverfahren notwendig, um von der Mutter einer Zustimmung zur gemeinsamen Sorge zu bekommen.