Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei unterbliebener Zahlung von angefallenen Prozesskosten

Der BGH hat mit Urteil vom 14.07.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 267/09 entschieden, dass der Vermieter nicht kündigen kann, wenn der Mieter lediglich Prozesskosten aus einem abgeschlossenen Räumungsprozess nicht begleicht. Im früheren Räumungsprozess hatte der Mieter noch in der Schonfrist den früheren Zahlungsverzug ausgeglichen, weshalb das Räumungsverfahren in der Hauptsache erledigt war und der Mieter die Kosten aus diesem Räumungsverfahren zahlen musste. Diese zahlte er nicht, der Vermieter kündigte erneut wegen Zahlungsverzug (nun wegen der offenen Prozesskosten, nicht wegen laufender Miete). Die erneute Räumungsklage ist abgewiesen worden, da ein Kündigungsgrund nicht bestand. Die Erheblichkeitsschwelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 6GB sei nicht überschritten. Zwar verletze der Mieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis, wenn er die Prozesskosten des früheren Räumungsprozesses nicht ausgleicht. Im konkreten Fall hatte die Sozialbehörde im vorherigen Räumungsprozess den vollständigen Mietrückstand ausgeglichen, den jetzigen Rückstand wegen der angefallenen Prozesskosten konnte der Mieter wegen der finanziellen Lage nicht ausgleichen. Da der Mieter im vorigen Prozess durch die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 6GB mir sofortiger Zahlung die Kündigung unwirksam werden lies, dürfe wegen der selben finanziellen Probleme nun nicht auf dem zweiten Wege indirekt erneut gekündigt werden. Insofern ist weder die ordentliche noch die außerordentliche Kündigung wirksam gewesen.