Kindesunterhalt oberhalb der Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe von Kindesunterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, die die Bedarfssätze des Kindes zum einen aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen aus dem Alter des Kindes heraus vorgibt. Es gibt in der Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommenstufen von bis 1.500 € bis 5.100 €. Was ist aber, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein noch höheres Einkommen hat?

Das OLG Schleswig (in FamRB 5/12, S. 139) hat entschieden, dass bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners ein konkreter Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes oberhalb der 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle gegeben sein kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater des Kindes sich darauf berufen, dass er zu keinem höheren Unterhalt verpflichtet sei, als sich aus der höchsten Tabellenstufe ergebe. Dem ist das OLG nicht gefolgt. Für Kindesunterhalt bestehe keine allgemeine Sättigungsgrenze. Allerdings könne bei einem höheren Einkommen als der höchsten Tabellenstufe die Tabellensätze nicht einfach so vorgeschrieben werden. Vielmehr müsste der Unterhaltsberechtigte seinen erhöhten Bedarf im Einzelnen darlegen. Es kommt nur eine maßvolle Erhöhung des Unterhalts in Frage, Luxusaufwendungen seien nicht zu erstatten. Mehrbeträge könnten sich im entschiedenen Fall jedoch aus sportlichen Aktivitäten, Reisekosten oder Nachhilfe ergeben.

Die Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen finden Sie hier:

Düsseldorfer Tabelle 2011