Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel zulässig bei preisgebundenem Wohnraum

Wie wir an dieser Stelle bereits ausgeführt haben, hat der BGH entschieden, dass die Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter den Vermieter nicht dazu berechtigt, eine Mieterhöhung zu verlangen. Diese Entscheidung bezog sich auf preisfreien Wohnraum, also auf ganz normal vermarktete Wohnungen.

Für preisgebundenen Wohnraum, dass ist solcher, der öffentlich gefördert wurde und bei dem der Vermieter deshalb in der Preisgestaltung nicht frei ist, hat der BGH nun entschieden, dass ein Zuschlag nach § 28 II der BerechnungsVO zur Kostenmiete nach einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel zulässig ist (NJW 2010, 2857).