Moderne Trittschallisolierung für nachträglich ausgebautes Dachgeschoss

Wird ein Dachgeschoss nachträglich ausgebaut, so ist das Trittschallniveau herzustellen, dass im Zeitpunkt der durchzuführenden Umbauarbeiten gilt, nicht das Trittschallniveau das zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung gegolten hatte. 

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.Mai 2017, Az.: 55 S 36/16 WEG

Die Eigentümergemeinschaft eines um 1900 errichteten Mehrfamilienhauses ist darüber in Streit geraten, ob auf Kosten der Eigentümergemeinschaft die Trittschallisolierung des 1993 ausgebauten Dachgeschosses nach Maßgabe der damals geltenden DIN-Norm erneuert werden muss. Der Eigentümer der Wohnung direkt unterhalb des Dachgeschosses bemängelte die bestehende Schallisolierung und beantragte bei der Eigentümerversammlung die Sanierung. Diese lehnte die Sanierung der Trittschallisolierung durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Wohnungseigentümer, der den Beschluss beantragte, und hatte sowohl vor dem Amtsgericht, als auch dem Landgericht Erfolg.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die durchgeführten Arbeiten am Dachgeschoss im Jahr 1993 nicht nur eine Sanierung im Bestand darstellten, sondern eine bauliche Veränderung darstelle. Schließlich seien im Rahmen der Ausbauarbeiten die Dach- und Deckenkonstruktion des Dachgeschosses angepasst und verstärkt worden. Somit lag auch ein baulicher Eingriff in die Geschossdecke darstelle. Es waren daher die Baunormen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Dachgeschossausbaus Gültigkeit hatten, im konkreten Fall also die Vorschrift DIN 409/1998.

Anmerkung: An dem Ergebnis dürfte auch der Umstand nichts ändern, wenn der Schallschutz zwischen ausgebautem Dachgeschoss und allen bestehenden Wohnungen vergleichbar wäre. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer früheren Entscheidung (BGH NJW 2015, 1442) von der bisherigen Rechtsprechung abgewandt, dass sich das Schallschutzniveau des gesamten Gebäudes auf den zu gewährenden Schutz für einzelne Wohneinheiten auswirken könne.