Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar (nicht rechtskräftig)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, AZ: 4 K 1976/14 und Finanzgericht Münster vom 21.11.2014, AZ: 4 K 1829/14

Bis zum Sommer 2013 waren Prozesskosten von der Steuer nur dann absetzbar, wenn sie „zwangsläufig“ waren. Das führte dazu, dass Scheidungskosten nur dann absetzbar waren, wenn der Scheidungsantrag zwangsläufig durch einen Anwalt erfolgen musste – also immer!

Aufgrund der kontrovers geführten Frage, wann denn Prozesskosten zwangsläufig seien, hat der Gesetzgeber sodann § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) neu gefasst: private Rechtsstreitigkeiten können nun nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden – Ausnahme: weiterhin absetzbar sind alle Aufwendungen, ohne die „der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren“.

Da es sich bei Scheidungen um private Rechtsstreitigkeiten handelt, waren Scheidungskosten scheinbar nicht mehr steuerlich absetzbar (so unter anderem auch das Finanzgericht Niedersachsen vom 18.02.2015, AZ: 3 K 297/14). Nun haben das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass diese Formulierung gerade für Scheidungen nicht gelte, da es für den Steuerzahler immer existenziell sei, sich aus der zerrütteten Ehe zu lösen. Die Existenzgrundlage des Betroffenen sei auch bedroht, wenn die geistig-seelische Verfassung eines Menschen erheblichen Schaden nehmen kann; die Prozesskosten sind also doch wieder voll absetzbar! Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof muss noch entscheiden.

In jedem Fall sollten Scheidungskosten unter Berufung auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Münster zunächst steuerlich geltend gemacht werden.

Scheidungsfolgekosten wie Vermögens- oder Unterhaltsstreitigkeiten können (weiterhin) nicht von der Steuer abgesetzt werden, weil kein Anwaltszwang herrscht.