Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen

Die Kündigungsschutzklauselverordnung erfasst ausweislich ihres Wortlautes und dem Sinn und Zweck der Norm auch bereits bestehende Mietverhältnisse. Bis zum Ablauf der Sperrfrist von zehn Jahren ab erstmaligem Verkauf nach Umwandlung ist eine Eigenbedarfskündigung dadurch ausgeschlossen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2017, Az.: 63 S 71/16
Vorinstanz: Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.02.2016, Az.: 8 C 209/15

Es ging um die Anwendbarkeit der im Jahr 2013 vom Land Berlin erlassene Kündigungsschutzklauselverordnung gemäß § 577 a Abs. 2 BGB.

Die streitgegenständliche Mietwohnung wurde während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und im Jahr 2011 an einen neuen Eigentümer veräußert. Der neue Eigentümer kündigte das Mietverhältnis unmittelbar nach dem Eigentumserwerb wegen Eigenbedarfs und erhob Räumungsklage, die abgewiesen wurde.

Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Erwerbers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das Landgericht auf § 577 a BGB berufen und die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt.

§ 577 a BGB regelt, dass ein Erwerber erst nach Ablauf einer Frist von bis zu zehn Jahren nach erstmaligem Verkauf nach Umwandlung eine Eigenbedarfskündigung im laufenden Mietverhältnis aussprechen kann. Das Land Berlin hat von der Möglichkeit des Erlasses einer Kündigungsschutzklauselverordnung (GVBl. 2013, Seite 488) Gebrauch gemacht und für ganz Berlin eine einheitliche Sperrfrist von zehn Jahren festlegt.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklauselverordnung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Der Erwerber könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz oder das Rückwirkungsverbot berufen, da im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung die Ermächtigungsgrundlage für eine Kündigungsschutzklauselverordnung bereits bestanden habe und der Erlass einer entsprechenden Regelung auch im Land Berlin zu erwarten gewesen sein sollte. Für die Anwendbarkeit der Kündigungsschutzklauselverordnung ist der Zeitpunkt der Kündigung und nicht der Zeitpunkt des Eigentumserwerbes maßgeblich.