Urlaubsreisen mit Kindern

Regelmäßig kommt es vor Beginn der Ferienzeiten zu Streitereien zwischen den Eltern über Urlaubsreisen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern, insbesondere darüber, ob ein Elternteil dem anderen eine Reise mit dem Kind verbieten kann.

Hierzu ist zunächst von Bedeutung, ob die elterliche Sorge von beiden gemeinsam ausgeübt wird oder ein Elternteil alleine die elterliche Sorge ausübt. In letzterem Fall steht dem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zu, mit der Folge, dass er eigentlich auch entscheiden kann, wo das Kind sich aufhält und damit auch Urlaub macht. Dieser Grundsatz wird allerdings wiederum eingeschränkt durch den Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte das wo und wie des Umgangs festlegen darf. Und die bei dem anderen Elternteil verbrachte Ferienzeit stellt nun einmal auch Umgangszeit dar.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Urlaubsreise für das Kind eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder aber eine solche von erheblicher Bedeutung ist. Diese Unterscheidung bildet auch das Kriterium bei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen. Je mehr eine Urlaubsreise als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind zu werten ist, desto eher wird die Zustimmung des anderen Elternteils zu der Reise zu erteilen sein.

Welche Reisen dabei als von erheblicher Bedeutung einzuschätzen sind, obliegt stets einer Einzelfallprüfung und ist nicht zuletzt von aktuellen Geschehnissen und der Situation im Urlaubsland abhängig. Indizien für eine Bewertung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung können Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sein, aber auch das Alter des Kindes, die Reisedauer, gesundheitliche Aspekte und kulturelle Gegebenheiten im Reiseland. Die Rechtsprechung der Familiengerichte ist hier vielfältig.

Wir beraten Sie hierzu gern und geben Ihnen eine Einschätzung in Ihrem persönlichen Fall, ob eine Urlaubsreise mit ihrem Kind ihrer oder der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf.