WEG Einheitswertbescheid

Beim Antrag auf Zwangsversteigerung der Wohnung eines Miteigentümers kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der rangbesseren Klasse beitreten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Hausgeldrückstände in Höhe von mindestens 3 % des Einheitswertes geltend machen kann. Der Einheitswert wird durch Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt. Falls der säumige Miteigentümer nicht mitwirkt, wird der Einheitswertbescheid erst auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG möglich. Der BGH hat nun zum Geschäftszeichen V ZB 142/08 festgestellt, dass das Vollstreckungsgericht abwarten muss, bis der Einheitswertbescheid des Finanzamtes vorliegt und dann den Beitritt der insofern privilegierten Wohnungseigentümergemeinschaft zulassen muss. Anmerkung: Statt des Einheitswertbescheides kann auch der Verkehrswert für die Mindestsumme von 3 % des Verkehrswertes für Hausgeldrückstände nach Festsetzung des Gerichts genommen werden.