Zwangsweise Durchsetzung von Umgangsrecht mit Ordnungsgeld

Für die juristisch oftmals problematische Frage, wie ein Umgangsrecht durchzusetzen ist, gibt es wieder eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 01.02.2012 AZ: XII ZB 188/11). Dieser hat festgestellt, dass die Vollstreckung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil wegen eines verweigerten Umgangsrechts eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Selben voraussetzt. Dafür sei eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich seien hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

Der Entscheidung zugrunde lag ein typischer Sachverhalt: Es gab eine Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern, wonach der Vater das Kind zu bestimmten festgelegten Zeiten sehen durfte. Die Mutter hat sich ohne Begründung nicht an diese Vereinbarung gehalten. Die Vereinbarung wurde vom Gericht gebilligt und es wurde der Mutter für den Fall ein Ordnungsgeld angedroht, welches der Vater gegen die Mutter auch tatsächlich festsetzen lassen wollte. In der Praxis scheitern solche Festsetzungen oft daran, dass die Gerichte der Meinung sind, die Umgangsvereinbarung sei nicht konkret genug, um sie vollstrecken zu können. Dabei hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung der Vollstreckung bei der Schaffung des FamFG in § 86 die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen (Bundestagsdruckssache 16/6308 S. 218).

Die Verpflichtungen der Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts ergeben sich aus § 1684 Abs. 2 b BGB: Danach haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Auf dieser Grundlage enthält ein nach Art, Ort und Zeit konkret festgelegtes Umgangsrecht eines Elternteils mit hinreichender Deutlichkeit zu gleich die korrespondierende Verpflichtung der anderen Elternteils, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt setze deshalb nach Ansicht des BGH lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, so wie es von den Oberlandesgerichten teilweise bisher gefordert wurde, dass die Umgangsvereinbarung auch detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels könne nach Ansicht des BGH erst dann entfallen, wenn der Umgang nach Art, Ort und Zeit nicht hinreichend konkretisiert worden ist.

Das Gericht war auch der Meinung, dass eine eindeutige Zuwiderhandlung gegen eine Umgangvereinbarung bereits dann vorliegt, wenn der betreuende Elternteil, im vorliegenden Fall also die Mutter, zum vereinbarten Umgangstermin ortsabwesend war. Hinzu komme, dass die Mutter im entschiedenen Sachverhalt nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontaktes mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung aus zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne ihn zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit habe sie schon gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen.

Beruft sich der betreuende Elternteil darauf, dass es Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte gab, so hat er bzw. sie diese im Einzelnen detailliert darzulegen. Gelingt es nicht, detailliert zu erläutern, warum sich der ein Elternteil nicht an die gerichtliche Anordnung bzw. die gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgang halten konnte, komme nach Ansicht des BGH auch ein Absehen von der Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen ein gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er oder sie auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.