Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Anwartschaften nur aus Kindererziehungszeiten

Beruht die unterschiedliche Höhe der Versorgungsrechte der Ehegatten im Wesentlichen auf vorhandenen Kindererziehungszeiten des Ausgleichspflichtigen, ist dies für sich genommen kein Grund zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, hat jetzt das OLG Köln (Beschluss vom 02.01.2011, in FamRB 05/2012, S. 142) entschieden.

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Rentenkonten der Ehepartner untereinander im Rahmen der Scheidung. In keinem anderen Bereich des Familienrechts werden höhere Werte hin- und herbewegt, trotzdem wird der Versorgungsausgleich von vielen Kollegen und auch von den betroffenen Ehepartnern oft stiefmütterlich behandelt. Der Versorgungsausgleich kann nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen werden, wenn die Kompensation der Rentenansprüche eine unbillige Härte darstellen würde. Von diesem Gerechtigkeitskorrektiv macht die Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend Gebrauch und legt strenge Maßstäbe an. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs muss sich als sinnwidrig darstellen und der bezweckten gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten in unerträglicher Weise widersprechen.

In dem entschiedenen Fall, der in der Praxis relativ häufig ist, hatten beide Ehegatten kaum Rentenpunkte durch Erwerbstätigkeit erlangt, die Ehefrau jedoch hatte Anwart-schaften aus Kindererziehungszeiten. Zu entscheiden hatte nun das Gericht über die Frage, ob es dem Sinn der gleichmäßigen Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen hier unerträglicher Weise widerspricht, wenn die Ehefrau nun von die-sen geringen Anwartschaften aus der Kindererziehung die Hälfte an ihren Mann abgeben muss. Der hatte praktisch keinerlei Rentenansprüche erworben, während die Frau dadurch selber der Sozialhilfe anheim fallen würde. Das OLG Köln war der Meinung, dass allein die Tatsache, dass die Frau nur über Kindererziehungszeiten Rentenansprüche erworben habe und die verbleibenden Rentenansprüche nach der Durchführung des Ver-sorgungsausgleichs für den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr ausreichen, sei kein ausreichender Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

In solchen Fällen müssen noch einige andere Sachen hinzukommen, die zusätzlich vorzutragen sind. Etwa, dass sich der Ehegatte, obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich auch an der Erziehung der Kinder und der Führung des Haushalts in keiner Weise beteiligt hat. In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der Ehemann seine Frau auch noch unter Gewaltandrohung gezwungen hat, ihm das an sie ausgezahlte Kindergeld zu übergeben, damit er dieses für sich verwenden kann, hat Rechtsanwalt Lahrmann über eine Beschwerde beim Kammergericht Berlin einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreicht.