Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn diese nur auf Vorrat erfolgt

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn diese nur auf Vorrat erfolgt, also gegenwärtig noch kein hinreichender Nutzungswunsch des Eigenbedarfsberechtigten absehbar ist.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 300/15

Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen einer unberechtigten Kündigung einer Einzimmerwohnung durch den Vermieter. Dieser hat vorgetragen, dass er die Wohnung dringend für seine pflegebedürftige Mutter benötige. Tatsächlich ist die Mutter des Vermieters jedoch nie eingezogen. Die Wohnung stand für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren leer und wurde nur gelegentlich als Fahrradabstellplatz genutzt. Die frühere Mieterin verlangt nun Schadensersatz. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Eigenbedarf im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestanden habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen nun aufgehoben. Anders, als dies die Vorinstanzen angenommen haben, kann hier ein Eigenbedarf nicht ohne weiteres anerkannt werden. Bereits aus dem Umstand, dass die Wohnung für einen erheblichen Zeitraum leer stand, kann der Verdacht erwachsen, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen. Dann hätte allerdings der Kündigungsgrund niemals vorgelegen. Die Kündigung wäre also unwirksam.

Weiterhin stellt der BGH fest, dass für eine Eigenbedarfskündigung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nicht ausreichend ist, dass im Zeitpunkt der Kündigung nur ein möglicher Nutzungswunsch eines Eigenbedarfsberechtigten bestehen könnte. Soll eine Nutzung nach erfolgter Kündigung erst vorbereitet werden, erfüllt dies nicht die strengen Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch des Berechtigten so verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht. Ein solcher Wunsch war jedoch bei der Mutter des Vermieters nicht erkennbar. So hat der Vermieter auch im Verfahren erklärt, dass er seiner Mutter den Umzug in die streitgegenständliche Wohnung regelmäßig nahelegen musste und stets – auch nach der Kündigung – bemüht war, einen entsprechenden Wunsch bei ihr zu wecken.