„Die Ehe für alle“ kommt!

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zugestimmt.

Zukünftig wird es in § 1353 BGB dann heißen: „ Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Das Gesetz tritt voraussichtlich im Herbst 2017 in Kraft. Die ersten gleichgeschlechtlichen Eheschließungen werden voraussichtlich ab Oktober 2017 möglich sein.

Für bereits bestehende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften besteht bei den Standesämtern die Möglichkeit der Umwandlung in eine Ehe. Die eingetragene Lebenspartnerschaft bleibt weiter bestehen – hier ändert sich nichts.

Das Gesetz dient vor allem der Symbolik. Der Staat erkennt an, dass es keinen Unterschied macht, ob die Ehe verschieden- oder gleichgeschlechtlich eingegangen wird. Es gilt nun ein Rechtsinstitut für alle. Diskriminierungen in Form von Zwangsouting sind damit passe. In Formularen muss nun nicht mehr die sexuelle Orientierung durch die Angabe der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ bekanntgegeben werden, was nach wie vor in konservativ geprägten Arbeits- und Lebensbereichen problematisch sein kann – etwa bei einem Arbeitsplatz in kirchlichen Institutionen.

Rechtlich ändert sich durch die gleichgeschlechtliche Eheschließung wenig. Vorrangig hat der Gesetzgeber wohl die bereits seit Jahren diskutierte Möglichkeit der Adoption eines Kindes durch gleichgeschlechtliche Partner im Blick gehabt. Dies war bislang nicht möglich und ändert sich nun durch die „Homoehe“. Weniger geklärt sind jedoch Fragen der Abstammung eines Kindes bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Ehegatten, was insbesondere bei Samenspenden in Betracht kommt. Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf wird sich wohl die Rechtsprechung mit der Frage zu befassen haben, ob der nichtbiologische Ehegatte als „Co-Mama oder Co-Papa“ angesehen wird, und damit familienrechtlich in sämtliche Rechte und Pflichten – Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrechte – eines rechtlichen Elternteils eintritt.

Hingegen dürfte die wohl bald zu erwartende und durch das BVerfG zu klärende Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes positiv zu beantworten sein. Bereits in den letzten Jahren hat sich das BVerfG in vielen Bereichen (Erbrecht, Steuerrecht) für eine Angleichung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen.