Keine Informationspflicht des Vermieters oder Maklers zur vorherigen Nutzung von Gewerberäumen

Weder der Makler noch der Vermieter müssen einem Mietinteressenten vor Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberaum ungefragt über die vorherige Nutzung informieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016, Az.: 7 U 143/15;

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az.: 22 O 289/14

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der von den Parteien geschlossene Mietvertrag über Gewerberäume im Düsseldorfer Bahnhofsviertel wegen arglistiger Täuschung vom Mieter angefochten werden konnte. Bei der Wohnungsbesichtigung und der im Folgenden stattfindenden Vertragsunterzeichnung haben weder der Vermieter noch der Makler den Mieter darauf hingewiesen, dass das betreffende Ladenlokal vormals als Bordell genutzt wurde. Der Mieter fühlte sich dadurch (nach Kenntnis vom wilden Vorleben der Räume) getäuscht, erklärte die Anfechtung nach § 123 BGB und verweigerte sodann die Zahlung der Maklercourtage.

Zu klären war vom Oberlandesgericht Düsseldorf daher, ob eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB vorlag. Im Grundsatz ist es zwar möglich, dass auch durch Verschweigen einer Tatsache getäuscht werden kann; dann muss jedoch eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestanden haben. Eine solche Aufklärungspflicht könne noch nicht allein aus dem Umstand folgen, dass der zu vermietende Raum vormals als „Rotlichtgeschäft“ genutzt wurde. Nach Auffassung des OLG müsse der Mietinteressent selbst aktiv werden und gezielt nachfragen, wenn die vorherige Nutzung für ihn von (besonderer) Bedeutung sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Mieter aufgrund eigener Unerfahrenheit oder mangelnder Anhaltspunkte keinen Anlass habe, eigene Erkundigungen anzustellen. Bei einem Ladengeschäft in eher unterdurchschnittlicher Lage und unmittelbarer Nähe zum Bahnhof seien aber Anhaltpunkte für eigene Erkundigungen durch den Mietinteressenten gegeben.

Unser Tipp: Vergewissern Sie sich als Mieter stets vor Vertragsschluss über die Art der vorherigen Nutzung der Mietsache, wenn es für Sie wichtig sein sollte! Fragen Sie nach und lassen es sich schriftlich bestätigen! Wenn Vermieter oder Makler dann unzutreffend antworten, stehen die Chancen deutlich besser, sich im Nachhinein vom Vertrag lösen zu können.

Auf der anderen Seite sollten aber auch Mieter darauf achten, dass sie den Vermieter gegebenenfalls über die geplante zukünftige Nutzung informieren müssen. Und: auch der Vermieter sollte sich schriftlich bestätigen lassen, was denn in seinen Mieträumen geplant ist.