Kündigung wirksam, wenn die fehlenden Mieten nicht erklärt werden können

Können die Mieter bei erheblichem Mietrückstand nicht erklären, weshalb keinen Mieter ein Verschulden am eingetretenen Zahlungsverzug trifft, ist die ordentliche Kündigung wirksam.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2017, Az.: 67 S 14/17

Zwei Mitmieter einer Wohnung gerieten, nach dem Auszug aus der Wohnung, mit den laufenden Mietzahlungen in Höhe von 3.517,53 € in Rückstand. Der Vermieter erklärte daraufhin die ordentliche Kündigung und klagte auf Räumung und Herausgabe. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Nach einem Hinweisbeschluss des Landgerichts nahmen die beklagten Mieter die Berufung zurück.

In seinem Hinweisbeschluss hat das Landgericht Berlin ausgeführt, dass eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt sei, wenn die Mieter ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzten. Auch bei einem langjährigen Mietverhältnis wiege ein hoher Mietrückstand so schwer, dass eine Kündigung gerechtfertigt sei. Für die Frage, ob die Mieter ein Verschulden am Zahlungsverzug treffe, haben die Mieter aber jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast. Es sei also Sache der Mieter, ein etwa fehlendes Verschulden (beider Mitmieter!) darzulegen und unter Beweis zu stellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass alle Mitmieter jeweils die Miete schulden. Das gelang den Mietern jedoch nicht. Der Einwand des einen Mieters, er leide unter Depressionen wurde als nicht ausreichend angesehen, da er sich jedenfalls der Hilfe Dritte hätte bedienen können.

Auch ein Festhalten an der Kündigung nach erfolgter Zahlung des Mietrückstandes noch am Tag des Kündigungszuganges sei nicht zu beanstanden, da es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, so dass eine abstrakte Widerholungsgefahr vorliege.