Neues Versorgungsausgleichsrecht

Am 1. September 2009 trat neben den zahlreichen anderen Neuerungen im Familienrecht ein neues Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. 

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, welche die Ehepartner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Das geschieht nach dem neuen Recht durch eine konsequente hälftige Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Vorher wurde in einem recht umständlichen Verfahren der Wert aller Anrechte ermittelt und bezüglich der Differenz eine Ausgleichszahlung bzw. eine Übertragung vorgenommen. Nach dem neuen System wird es künftig nicht mehr „einen“ Ausgleichspflichtigen und „einen“ Ausgleichsberechtigten geben, sondern jeder ist zugleich Berechtigter bezüglich der Anrechte des Partners und Verpflichteter bezüglich der selbst erworbenen Rentenanrechte.

Darüber hinaus wurde für die Ehepartner die Möglichkeit erleichtert, den Versorgungsausgleich durch eigene Vereinbarung zu gestalten. Sie können nun insbesondere, ohne dass das Familiengericht dies genehmigen muss,

  • dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen,
  • eine kombinierte Regelung zum Versorgungs- und Zugewinnausgleich treffen oder
  • den Versorgungsausgleich gänzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Weiterhin findet ein Versorgungsausgleich künftig bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren nur noch statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Bei kurzer Ehezeit oder wenn die Ehepartner entweder beide keine oder in etwas gleiche Rentenansprüche erworben haben, ist das Ergebnis des Versorgungsausgleichs häufig marginal. In anderen Fällen, besonders bei langen Ehen, wird jedoch der Wert des Versorgungsausgleiches von den Ehepartnern bei der Scheidung häufig unterschätzt.