Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

Zahlt ein Vater Unterhalt für sein vermeintliches Kind und stellt sich irgendwann heraus, dass das Kind – entgegen der ursprünglichen Behauptung der Mutter – doch nicht von ihm ist, so kann er den Unterhalt nicht von dem Kind zurückverlangen. Denn das Kind hat das Geld regelmäßig für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Er hat jedoch einen Regressanspruch gegen den tatsächlichen Vater des Kindes. Ein Problem hat er aber, wenn die Mutter ihm diesen nicht mitteilen will. In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass in so einem Fall der Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Personen hat, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

In dem Fall (in FamRB 2011, V.) hatten die Beteiligten zunächst zusammengelebt, die Frau gebar kurz nach der Trennung einen Sohn. Sie forderte den Scheinvater auf, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen. Dem kam er nach und zahlte sowohl Kindes- als auch Betreuungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe. In einem Gerichtsverfahren wurde später ein Vaterschaftsgutachten eingeholt, aus dem sich ergab, dass der Betroffene eben nicht der Vater des Kindes ist. Die Vaterschaft wurde erfolgreich angefochten. Die Mutter wollte jedoch nicht sagen, wer der leibliche Vater ist, obwohl sie dies wusste. Der richtige Vater zahlte inzwischen sogar den Unterhalt für das Kind. Die Mutter wurde daraufhin auf Erteilung der Auskunft verklagt und auch verurteilt mitzuteilen, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigwohnt hat. Dieses Urteil hatte sowohl in der Berufung als auch in der Revision Bestand.

Der BGH ist der Ansicht, die Mutter schulde dem Scheinvater die Auskunft nach Treu und Glauben. Denn der Scheinvater hat sonst keine andere Möglichkeit, den von ihm zu unrecht bezahlten Unterhalt zurückzubekommen. Die Mutter könne die richtige Person unschwer benennen. Zwar sei durch diese Auskunftspflicht ihr durch die Verfassung geschütztes Persönlichkeitsrecht berührt, sowie ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre. Denn dazu gehöre auch, zu wem sie geschlechtliche Beziehungen unterhält. Sie müsse sich jedoch ihr früheres Verhalten entgegenhalten lassen, mit welchem sie ihren damaligen Lebensgefährten fälschlicherweise in dem Glauben ließ, der Vater ihres Sohnes zu sein. In so einem Fall wiege daher ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf Achtung ihrer Intimsphäre nicht stärker als das Recht des Scheinvaters, zu unrecht gezahlten Unterhalt zurückzufordern.