Unterhaltsverwirkung bei neuem Partner

Rechtsgrund für die Zahlung von Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner ist die sog. nacheheliche Solidarität. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft eingeht, so ist allgemein anerkannt, dass er sich damit aus der nachehelichen Solidarität verabschiedet, womit auch der Unterhaltsanspruch wegfällt. In der Praxis sind Unterhaltsberechtigte daher häufig bemüht, eine neue Beziehung nicht als verfestigte Lebensgemeinschaft nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen. Der Unterhaltsschuldner dagegen ist daran interessiert – er trägt insoweit auch die Beweislast – darzulegen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.

Wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, hängt von bestimmten Umständen ab. So wird nach allgemein anerkannter Rechtsprechung vor Ablauf einer gewissen Mindestzeit, die im Regelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sein. Weiterhin sprechen gemeinsames Zusammenwohnen sowie gemeinsames Wirtschaften für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Das OLG Karlsruhe hat jetzt jedoch in einem Urteil (FamRB 08/2011, S. 236) festgestellt, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann anzunehmen sein kann, wenn sie weder durch zusammenwohnen noch durch gemeinsames Wirtschaften geprägt sei. Bei einer solchen Beziehung sei eine verfestigte Lebensgemeinschaft dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben oder in der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit den Familienangehörigen verbringen.

Kann der Unterhaltsschuldner in einem Unterhaltsprozess also darlegen und beweisen, dass sein Ex-Ehepartner bereits seit längerem in einer solchen neuen Beziehung lebt, so bestehen gute Chancen, die Unterhaltsforderung endgültig abwenden zu können. Hierzu ist jedoch umfassender und genauer Vortrag in dem entsprechenden Unterhaltsverfahren notwendig.