Dreiteilung bei Gleichrang

Im Ehegattenunterhalt wird die Lage dann schwierig, wenn ein Unterhaltsberechtigter seiner Ex-Frau gegenüber zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist, nach der Scheidung aber mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Kind bekommt, mit der Folge, dass diese auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

Die Frage, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in solchen Situationen aufgeteilt wird, war lange nicht ganz klar. Der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen hat das Bundesverfassungsgericht eine viel beachtete Absage erteilt. Nunmehr gibt es erste Urteile des Bundesgerichtshofs dazu, wie solche Fälle künftig zu lösen sind. So hat er festgestellt (FamRB 3/2012, Seite 71), dass die den Unterhalt bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse sich grundsätzlich nur durch Umstände bestimmen lassen, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wie das neue Kind können sich daher nicht mehr auf den Unterhaltsbedarf der alten Ehefrau auswirken (was eigentlich auch logisch ist).Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder sind jedoch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Sind ein Geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den beiden Unterhaltsberechtigten eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens vorzunehmen.

§ 1609 BGB bestimmt, dass bei mehreren Unterhaltsberechtigten, für die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, zunächst minderjährige unverheiratete Kinder zu versorgen sind, dann erst Eltern, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind sowie im gleichen Rang Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst dann kommen andere Ehegatten und geschiedene Ehegatten, danach erst volljährige Kinder, dann Enkelkinder, weitere Abkömmlinge und Eltern.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ex-Ehefrau, mit der der Unterhaltspflichtige lange verheiratet war, und um eine neue Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind betreut hat. Beide waren in der Rangfolge also Gleichrangig. Dies hatte dann zur Folge, dass das verbleibende Einkommen des Unterhaltsschuldners, nachdem der Unterhaltsbedarf für das minderjährige Kind abgezogen wurde, auf jede der beiden Frauen zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde.

Wie die Sache zu entscheiden ist, wenn der neue Lebenspartner ein nachrangiger Ehegatte ist, ist noch nicht ganz klar.