Erlaubnis zur Untervermietung bei Einzimmerwohnung

Wer seine gemietete Wohnung untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Auf diese Erlaubnis hat er allerdings auch einen Anspruch, wenn er beispielsweise ein leerstehendes Zimmer untervermieten will. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (14 C 212/11) hat kürzlich entschieden, dass ein solcher Anspruch auf Untermieterlaubnis auch besteht, wenn der Mieter sich berufsbedingt und für ein begrenzten Zeitraum im Ausland aufhält und deshalb für diese Zeit seine Einzimmerwohnung untervermieten möchte. Das gilt zumindest dann, wenn seine Möbel und persönliche Gegenstände in der Wohnung gelassen werden und er die Wohnung zwischendurch, beispielsweise an Feiertagen, auch selbst nutzt.

In dem entschiedenen Fall war der Mieter als Angestellter des Vereins „ Ärzte ohne Grenzen“ für ein Projekt für ein Jahr lang nach Kolumbien gegangen. Er bat seinen Vermieter um Erlaubnis, seine Wohnung in dieser Zeit an einen konkret benannten Untermieter vermieten zu dürfen. Der Vermieter reagierte auf diese Anfrage nicht, woraufhin die Untervermietung wie geplant durchgeführt wurde. Während der Weihnachtsfeiertage kam der Mieter aus Kolumbien zurück und nutze die Wohnung selbst wieder. Nach einem halbe Jahr mahnte der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung ab. Nachdem der Mieter durch seinen Anwalt erneut die Zustimmung zur Untervermietung verlangte, kündigte der Vermieter einfach den Mietvertrag.

Die Sache landete vor Gericht, welches dem Mieter Recht gab. Es war der Ansicht, der Mieter habe ein berechtigtes finanzielles Interesse an einer teilweisen Untervermietung der Wohnung, auch wenn ihm durch den Auslandsaufenthalt keine doppelte Mietbelastung entstünde. Denn als Grund für die Untervermietung, den der Vermieter anerkennen müsse, reiche „jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis“. Weiterhin habe der Mieter ein anerkennenswertes persönliches Interesse am Erhalt der Wohnung, da sein Aufenthalt im Ausland von vornherein zeitlich begrenzt war und er sich die Wohnung erhalten wolle.

Das Amtgericht legte hier nicht einmal zum Nachteil des Mieters aus, dass dieser die Wohnung ohne Untermieterlaubnis weitervermietet hat. Normalerweise hätte der Mieter den Vermieter erst auf Zustimmung zur Untervermietung verklagen müssen, um dann danach den Mietvertrag mit dem Untervermieter abzuschließen.