Erweiteter Schadensersatz bei „kalter“ Räumung

Als kalte Räumung bezeichnet man es, wenn der Vermieter ohne ein  Räumungsurteil die Wohnung des Mieters räumt. Entsteht dabei ein Schaden an den Sachen des Mieters, so hatte dieser oft Probleme, diesen Schaden auch nachzuweisen. Denn wer hat schon Belege darüber, welche Sache sich in seiner Wohnung befunden haben und was diese Wert waren, wenn diese Sachen plötzlich alle ausgeräumt sind?

Mit Urteil des BGH vom 14.07.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 45/09) wurde festgestellt, dass sich in so einem Fall die Beweislast umkehrt. Dem Mieter wurde gekündigt, weil er mehrere Monatsmieten nicht gezahlt hatte. Der Vermieter wusste, dass die Angehörigen des Mieters diesen als vermisst gemeldet hatten und er seit mehreren Monaten unauffindbar war. Der Vermieter räumte daraufhin die Wohnung ohne gerichtliches Verfahren und ohne Räumungsurteil. Der Mieter kam unerwartet zurück und verlangte Schadensersatz für sein verloren gegangenes Wohnungsinventar. Er bekam den Schadensersatz zugesprochen. Dabei hatte schon ausgereicht, dass der Mieter seinen Schaden nur behauptet hat – beweisen musste er nicht, dass sich die behaupteten Gegenstände tatsächlich in der Wohnung befanden. Da die Räumung durch den Vermieter eine unerlaubte Selbsthilfe war, hätte der Vermieter nachweisen müssen, dass sich die vom Mieter behaupteten Gegenstände nicht in der Wohnung befunden haben. Dies hätte er machen können, indem er alle Gegenstände vor der Räumung in einer Inventarliste aufgeführt hätte. Nur so hätte er die Behauptung des Mieters widerlegen können.

Dieses Urteil dürfte auch eine Bedeutung für Kellerräumungen haben. Regelmäßig räumen Hausverwaltungen verlassene und nicht mehr genutzte Keller. Immer wieder kommt es vor, dass dabei Kellerräume verwechselt werden und die Keller von Mietern ausgeräumt werden, die diese noch nutzen. Den Betroffenen war es bisher schlecht möglich, den Schaden zu beweisen, der Ihnen durch so Kellerräumung entstanden ist. Denn wer hebt schon Quittungen für die im Keller befindlichen Sachen auf. Mit dem hier besprochenen Urteil sollte sich das nun geändert haben.