Mängelbeseitigung verjährt nicht

Der BGH hat zum Aktenzeichen XIII ZR 104/09, Urteil vom 17.02.2010, entschieden, dass Mangelbeseitigungsansprüche während des laufenden Mietverhältnisses nicht verjähren. Der Vermieter muss einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache nicht nur bei Übergabe der Wohnung, sondern auch während des gesamten Mietverhältnisses gewähren. Das gilt umfassend hinsichtlich aller Mängel in einer Wohnung. Die ordnungsgemäße Gewährung des mangelfreien Zustandes der Wohnung ist eine Dauerverpflichtung des Vermieters; sie kann nicht verjähren, da sie ständig und durchgehend neu entsteht. Wenn der Mieter also einen Mangel anzeigt und dann ggf. Jahrelang keine Mängelbeseitigung fordert, kann er gleichwohl auch nach Jahren noch die Mängelbeseitigung erneut fordern, wenn der Mangel weiterhin besteht; er hat nämlich jederzeit einen aktuellen Anspruch auf Beseitigung der gegenwärtig vorliegenden Mängel und darauf, die Mietsache aktuell in einen gebrauchstauglichen Zustand zu versetzen.